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Noch fehlen viele Angaben zum Tierhaltungslogo in Sachsen

Das im August 2023 beschlossene Gesetz der Ampel-Koalition sieht vor, dass ab August 2025 eine Kennzeichnung für inländische Erzeugnisse verpflichtend wird. / Foto: Hendrik Schmidt/dpa-Zentralbild/dpa
Das im August 2023 beschlossene Gesetz der Ampel-Koalition sieht vor, dass ab August 2025 eine Kennzeichnung für inländische Erzeugnisse verpflichtend wird. / Foto: Hendrik Schmidt/dpa-Zentralbild/dpa

Die meisten sächsischen Schweinehalter haben die Frist zur Meldung der Haltungsform verstreichen lassen. Welche Konsequenzen kann das haben?

Eine deutliche Mehrheit der schweinehaltenden Betriebe in Sachsen hat zum Ende der Frist noch keine Angaben zum Tierhaltungslogo gemacht. Bislang seien nur drei Mitteilungen beim zuständigen Sozialministerium eingegangen, teilte ein Sprecher des Ministeriums auf Anfrage mit. Nach Angaben des Statistischen Landesamts wurden Ende letzten Jahres rund 457.200 Schweine in 120 sächsischen Betrieben mit Schweinehaltung erfasst.

Schweinemastbetrieben wurde vorgegeben, bis zum 1. August zu melden, welche Haltungsform sie haben. Das im August 2023 beschlossene Gesetz der Ampel-Koalition sieht vor, dass von August 2025 an eine Kennzeichnung für inländische Erzeugnisse verpflichtend wird. Diese soll zunächst mit Schweinefleisch in den Supermärkten starten. 

Fünf Stufen der Tierhaltungskennzeichnung

Die Tierhaltungskennzeichnung unterscheidet zwischen fünf Haltungsformen. Es beginnt bei der Haltungsform «Stall» mit den gesetzlichen Mindestanforderungen. Die dann höhere Stufe «Stall+Platz» gibt mehr Platz vor. Als weitere Stufen folgen «Frischluftstall» sowie «Auslauf/Weide». Die höchste Haltungsform ist Bio.

Sozialministerium nicht besorgt 

«Wir sind nicht besorgt, dass sich bislang nur drei Betriebe gemeldet haben», hieß es aus dem Sozialministerium. Immerhin beruhe die Angabe zur Haltungsform auf Freiwilligkeit. «Die Betriebe müssen für sich entscheiden, ob sie die Bedingungen erfüllen oder nicht.» 

Dem Sozialministerium zufolge sieht das Gesetz nur vor, was erfüllt sein muss, um diese Meldung einreichen zu können. «Das Gesetz sagt aber nicht, was passiert, wenn man diese Mitteilung nicht abgibt.» 

Den Angaben zufolge sind weder beim sächsischen Landwirtschaftsministerium noch beim Sozialministerium Anfragen zur Meldefrist eingegangen. Es bleibt zunächst unklar, ob es möglich ist, auch nach dem 1. August Angaben einzureichen. 

Demnach verzögert sich in Bayern die Meldung der Haltungsformen, da dort noch ein Portal zur Einreichung der Meldungen entwickelt werden muss, wie eine Sprecherin des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz mitteilte. Wenige Tage vor Ablauf der Frist war bundesweit vielerorts noch unklar, an welche Stelle die Mitteilung zu senden ist. In Sachsen ist das Sozialministerium dafür zuständig.

 

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