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Verkaufsverbot für Weine mit Rückständen von nicht zugelassenem Insektizid

Eine Figur der blinden Justitia. / Foto: Sonja Wurtscheid/dpa/Symbolbild
Eine Figur der blinden Justitia. / Foto: Sonja Wurtscheid/dpa/Symbolbild

Das Bundesverwaltungsgericht wird am Donnerstag eine Entscheidung über ein Verkaufsverbot für Weine verkünden, die Rückstände eines nicht zugelassenen Insektizids enthalten.

Im Rechtsstreit über ein Verkaufsverbot für Wein, der Rückstände eines nicht zugelassenen Insektizids enthielt, will das Bundesverwaltungsgericht am Donnerstag eine Entscheidung verkünden. Konkret geht es das Verbot für mehrere Weine, das im Juni 2016 vom Landkreis Meißen verhängt wurde, weil der Gehalt an Dimethoat den Wert von 0,01 Milligramm pro Kilo überschritten hatte. Dieses Pflanzenschutzmittel sei zu diesem Zeitpunkt in Deutschland nicht zugelassen gewesen, hieß es in der Begründung des Oberverwaltungsgerichts Bautzen, das die Berufung der Winzergenossenschaft Meißen abgewiesen hatte.

Die Leipziger Verwaltungsrichter verwiesen nun jedoch auf eine EU-Verordnung, die Ausnahmen erlaubte. Darin wurden Grenzwerte von 0,02 Milligramm pro Kilo für Dimethoat festgelegt, weil diese Werte als nicht gesundheitsgefährdend eingestuft wurden. Diesen Wert hatte der betroffene Wein unterschritten. Dies gelte es nun abzuwägen, betonte die Senatsvorsitzende Renate Philipp.

Das Verfahren steht im Zusammenhang mit dem sogenannten Weinskandal in Sachsen. Der Stein dazu wurde im Herbst 2015 bei einer Routinekontrolle bei einem Weinbaubetrieb im Landkreis Meißen ins Rollen gebracht. Damals fand man Rückstände von Dimethoat. Die Winzergenossenschaft Meißen hatte die Weine aus zugelieferten Trauben von Mitgliedern hergestellt. Inzwischen wurde das Kontrollsystem geändert. Mittlerweile werden alle Qualitäts- und Prädikatsweine in einem geänderten Prüfverfahren zentral über die Landesuntersuchungsanstalt analysiert.

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