Die Verkaufsverbote für sächsische Weine, die Rückstände eines in Deutschland unerlaubten Insektizids enthielten, waren rechtswidrig. Der Höchstgehalt des Pflanzenschutzmittels Dimethoat sei nicht in der vom Bundesministerium erlassenen Rückstandshöchstmengen-Verordnung festgesetzt gewesen, sondern in einer EU-Verordnung, begründete am Donnerstag der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig seine Entscheidung. Die Winzergenossenschaft Meißen - Klägerin in dem Verfahren - zeigte sich erleichtert.
Konkret ging es um das Verkaufsverbot für mehrere Weine, das im Juni 2016 vom Landkreis Meißen verhängt worden war, weil der Gehalt an Dimethoat im Wein den Wert von 0,01 Milligramm pro Kilo überschritten worden war. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Bautzen hatte im Vorjahr noch die Berufung der Winzergenossenschaft Meißen mit der Begründung abgewiesen, dass dieses Pflanzenschutzmittel nicht in Deutschland zugelassen gewesen sei (OVG Bautzen, Urteil vom 27.01.2022 - 3 A 1196/19).
In der EU-Verordnung waren Grenzwerte von 0,02 Milligramm pro Kilo für Dimethoat festgelegt, weil dieser Wert nicht als gesundheitsgefährdend eingestuft ist. Die betroffenen Weine hatten den EU-Wert unterschritten.
Aufgrund des damaligen Verkehrsverbots gelangten mehrere 10.000 Liter Wein nicht in den Verkauf und mussten entsorgt werden. «Dadurch entstand uns ein Schaden im mittleren einstelligen Millionenbereich. Um den Schaden kompensieren zu können, haben wir auch eine Schadenersatzklage vor dem Landgericht Dresden eingereicht», sagte Lutz Krüger, Geschäftsführer der Sächsischen Winzergenossenschaft Meissen. «Das Urteil ist nicht nur für uns, sondern für alle Winzer Deutschlands von entscheidender Bedeutung, weil jetzt auch den Behörden klar sein wird, welche gesetzlichen Grundlagen bundesweit bei der Weinerzeugung gelten.»
«Das Urteil zeigt uns, dass es zum Verkehrsverbot nicht hätte kommen dürfen, da die Weine nicht die europaweit geregelten Werte überschritten haben. Wir sind froh, dass sich das oberste deutsche Verwaltungsgericht nun unserer Rechtsauffassung angeschlossen hat», sagte Rechtsanwalt Daniel Schöneich, der mit einem Kollegen die Winzergenossenschaft vertrat. Mit diesem Urteil im Rücken könne man nun das Schadenersatzverfahren weiterführen.
Das Verfahren steht im Zusammenhang mit dem sogenannten Weinskandal in Sachsen. Der Stein dazu wurde im Herbst 2015 bei einer Routinekontrolle bei einem Weinbaubetrieb im Landkreis Meißen ins Rollen gebracht. Damals fand man Rückstände von Dimethoat. Die Winzergenossenschaft Meißen hatte die Weine aus zugelieferten Trauben von Mitgliedern hergestellt. Inzwischen wurde das Kontrollsystem geändert. Mittlerweile werden alle Qualitäts- und Prädikatsweine in einem geänderten Prüfverfahren zentral über die Landesuntersuchungsanstalt analysiert.
Copyright 2023, dpa (www.dpa.de). Alle Rechte vorbehalten