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OVG-Entscheidung: Stadt muss Marokkaner nicht zurückholen

Der Flüchtlingsrat kritisiert erneut die sächsischen Behörden wegen einer Abschiebung. (Foto-Illustration) / Foto: Julian Stratenschulte/dpa
Der Flüchtlingsrat kritisiert erneut die sächsischen Behörden wegen einer Abschiebung. (Foto-Illustration) / Foto: Julian Stratenschulte/dpa

Ein Marokkaner wird trotz eines anderslautenden Gerichtsbeschlusses abgeschoben. Jetzt hat das Oberverwaltungsgericht entschieden, dass er nicht zurückgeholt werden muss.

Die Abschiebung eines Marokkaners aus Chemnitz hat vergangene Woche viel Kritik ausgelöst - zurückgeholt werden muss der Mann aber nicht. Das hat das sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) entschieden und damit zwei anderslautende Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Chemnitz geändert. Das Chemnitzer Gericht hatte zuvor entschieden, dass die Abschiebung des Mannes ausgesetzt werden beziehungsweise die Stadt Chemnitz ihn zurückholen müsse. 

Dass der Marokkaner am 11. Juli in sein Herkunftsland abgeschoben wurde, hatte Kritik des Flüchtlingsrates und von Linken- und Grünen-Politikern ausgelöst. Bemängelt wurde vor allem, dass der Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts zur Aussetzung der Abschiebung nicht an die Bundespolizei weitergeleitet wurde, die deswegen den Vorgang fortsetzte.

Das OVG begründete seine Entscheidung damit, dass der Mann als abgelehnter Asylbewerber ausreisepflichtig sei. Dass er mit einer deutschen Staatsbürgerin verheiratet sei, ändere daran nichts. Laut Flüchtlingsrat hat er mit der Frau auch ein Kind. Jedoch habe er eine Vater-Kind-Beziehung «nicht glaubhaft gemacht», so das OVG. Würde der Mann zurückgeholt, müsste er wegen des fehlenden Aufenthaltsrechts sofort wieder ausreisen.

Laut OVG wurde auch der Freistaat Sachsen vom Verwaltungsgericht verpflichtet, dem Mann eine Wiedereinreise zu ermöglichen. Dagegen habe der Freistaat bislang keinen Widerspruch eingelegt. Die zuständige Landesdirektion Sachsen hatte vergangene Woche mitgeteilt, dass die Möglichkeit geprüft werde, den Marokkaner vorläufig wieder einreisen zu lassen.

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