Von Ulf Mallek
Der Wirbel um den Parteiausschluss des Meißner Landtagsabgeordneten Thomas Kirste hält an. Mit Verweis auf den Paragraf 6 Absatz 3 Buchstabe c der neuen Bundessatzung der AfD stellte der Bundesvorstand am 27. Februar die Beendigung der Mitgliedschaft von Thomas Kirste nachträglich zum 10. Februar fest. Die Begründung: Kirste habe seit Monaten keine Mandatsträgerabgaben mehr an die AfD Meißen gezahlt.
Doch offensichtlich steht die AfD-Satzung, die gerade erst auf dem Parteitag im Januar in Riesa beschlossen wurde, im Widerspruch zum Parteiengesetz. Sachsen ehemaliger Justizminister Geert Mackenroth (CDU) sieht Kirste immer noch als AfD-Mitglied. "Der Ausschluss eines Parteimitglieds geht nicht so einfach mit einem Automatismus mit Berufung auf die Satzung, dazu ist die Anhörung vor einem Schiedsgericht nötig", sagte Mackenroth am Wochenende der lokalen Plattform Meissen News.
Tatsächlich heißt es im Absatz 5 des Paragrafen 10 im Gesetz über politische Parteien: "Über den Ausschluss entscheidet das nach der Schiedsgerichtsordnung zuständige Schiedsgericht. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu gewährleisten. Die Entscheidungen sind schriftlich zu begründen. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand der Partei oder eines Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen." Dem Mitglied von der Ausübung seiner Rechte ausschließen, heißt aber noch lange nicht, sofortiger Ausschluss. Offensichtlich möchte der Gesetzgeber hier ein mehrstufiges Verfahren.
Kirste dürfte aber, falls er Rechtsmittel gegen den Ausschluss einlegt, gute Karten haben. Im übrigen erklärte er sich ja generell zum Bezahlen der Mandatsträgerabgabe bereit, nur nicht an den Kreisvorstand Meißen, mit dem er zerstritten ist.