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Sachsen: Überblick aktueller Corona-Regeln ab 16.07.

Symbolbild Maskenpflicht / pixabay Alexandra_Koch
Symbolbild Maskenpflicht / pixabay Alexandra_Koch

Ab Freitag 16. Juli gelten neue Corona Regeln in Sachsen. Dies betrifft vor allem Maskenpflicht und Urlaubsrückkehrer:innen, sowie Großveranstaltungen.

Sachsen passt sich der aktuellen Pandemie-Situation an und hat eine Vielzahl an Änderungen beschlossen. Die neue Verordnung tritt am 16. Juli in Kraft und ist bis zum 28. Juli 2021 gültig.

Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes

Liegt die 7-Tage-Inzidenz unter dem Schwellenwert von 10, entfällt zukünftig die Maskenpflicht für Ladengeschäfte und Märkte, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann. Weiterhin gültig ist die Maskenpflicht bei Körpernahen Dienstleistungen, Großveranstaltung § 7 III im Innenbereich und Besucher in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens.

Testverpflichtung am Arbeitsplatz für Urlaubsrückkehrer:innen

Beschäftigte müssen ab dem 26. Juli 2021 am ersten Arbeitstag einen negativen Test nachweisen, wenn sie zuvor fünf Werktage hintereinander oder länger wegen Urlaubs oder ähnlicher Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben.

Alternativ können sie im Laufe des ersten Arbeitstages unter Aufsicht einen dokumentierten Test vornehmen.

Wenn die Arbeit nach dem Urlaub im Home-Office aufgenommen wird, ist der Test nachzuweisen oder vorzunehmen, sobald die Arbeit erstmals wieder außerhalb der Wohnung stattfindet.

Diese Regelung gilt nicht für vollständig Geimpfte und Genesene.

Großveranstaltungen in Sachsen

Ab dem 16. Juli 2021 sind Großveranstaltungen mit maximal 5.000 gleichzeitig anwesenden Besucher:innen  zulässig, wenn die 7-Tage-Inzidenz unter dem Schwellenwert von 50 liegt und die folgenden Bestimmungen eingehalten werden:

  • eine Kontakterfassung ist zu gewährleisten - vorzugsweise mittels personalisierter Tickets
  • Besucher:innen benötigen einen tagesaktuellen Test (Ausnahme: Vollständig Geimpfte und Genesene)
  • ein genehmigtes Hygienekonzept muss vorliegen
  • abseits des eigenen Platzes müssen die Besucher:innen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen
  • die Zahl der Besucher darf maximal 50 Prozent der zulässigen Kapazität des Veranstaltungsortes betragen
  • im Hygienekonzept sind Begrenzungen zum Ausschank und Konsum alkoholhaltiger Getränke ebenso vorzusehen wie ein Zutrittsverbot für erkennbar alkoholisierte Personen.

Wird der Schwellenwert von 35 unterschritten, sind Großveranstaltungen unter Beibehaltung der oben genannten Auflagen mit höchstens 25.000 Besucher:innen zulässig.

Wird der Schwellenwert von 10 unterschritten, entfällt die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes bei Großveranstaltungen mit bis zu 5.000 Besucher:innen.

Was gilt bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 10?

Liegt die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter dem Schwellenwert von 10, entfallen ab dem übernächsten Tag die meisten Beschränkungen dieser Verordnung bis auf einige Ausnahmen, z.B.:

  • das Erfordernis der Erstellung und Einhaltung eines (genehmigten) Hygienekonzeptes
  • die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes in Geschäften und Märkten (siehe Bedingung oben), bei körpernahen Dienstleistungen und im ÖPNV
  • die Pflicht zum Tragen einer FFP-2-Maske, wo sie nach Corona-Schutz-Verordnung vorgesehen ist
  • die Regelungen zu Großveranstaltungen
  • die Testpflicht für Diskotheken, Clubs und Musikclubs
  • die Testpflicht im Bereich der Prostitution
  • die Regelungen zu Gesundheits- und Sozialeinrichtungen


Quelle: Pressemeldung Freistaat Sachsen und Sächsische Corona-Schutz-Verordnung