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Diskussion um Extra-Parkgebühren für SUV in sächsischen Städten

Extra-Parkgebühren für SUV sind in Sachsens Städten vorerst nicht geplant. (Archivbild) / Foto: Jan Woitas/dpa
Extra-Parkgebühren für SUV sind in Sachsens Städten vorerst nicht geplant. (Archivbild) / Foto: Jan Woitas/dpa

Bisher keine Extra-Parkgebühren für SUV in größeren Städten Sachsens geplant. Rechtliche Bedenken und fehlende Definition für SUV führen zu Zurückhaltung.

SUV nehmen beim Parken oft mehr Platz in Anspruch als andere Autos. Dennoch sind in den größeren Städten Sachsens bislang keine Extra-Parkgebühren vorgesehen. Eine Einführung sei für Zwickau derzeit nicht geplant, teilte ein Sprecher der Stadt auf Anfrage mit. Ähnlich sieht es in Dresden aus: Zwar liege eine neue Vorlage zur Parkgebührenverordnung in den Gremien des Stadtrats. Darin sei aber keine Sonderregelung für SUV enthalten. 

Die Stadt Chemnitz weist dabei auch auf die Straßenverkehrs-Ordnung hin. Darin werde lediglich zwischen Pkw und Lkw unterschieden, eine einheitliche Definition für SUV gebe es nicht. Zudem sei eine Umsetzung aufgrund fehlender Voraussetzungen «nicht realisierbar», teilte Kathrin Neumann, Sprecherin der Stadt, mit. 

Rechtliche Bedenken in Leipzig

Auch die Stadt Leipzig begründet die Entscheidung mit rechtlichen Risiken, die einer Einführung von Extra-Parkgebühren im Weg stünden. Die Stadtverwaltung hatte bereits eine Vorlage zur Anpassung der Parkgebühren vorbereitet, die jedoch wegen eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts wieder zurückgestellt wurde. Prinzipiell sei es in Leipzig jedoch vorstellbar, eine Gebühr auf Basis der genutzten Fläche zu erheben. Solange aber keine entsprechende Gebührenverordnung erstellt werden könne, «soll von einer Unterscheidung von Fahrzeugtypen oder -längen in Leipzig zunächst abgesehen werden».

Im baden-württembergischen Freiburg waren Staffelungen nach Größenklassen vorgesehen, bei denen im Extremfall ein Längenunterschied von 50 Zentimetern zu einer Verdoppelung der Gebühr geführt hätte. Das Gericht sah in dem Vorhaben einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz.

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