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Lockdown light - Außerordentliche Wirtschaftshilfen durch Bund beschlossen

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Außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes für Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, deren Betrieb aufgrund der zur Bewältigung der Pandemie erforderlichen Maßnahmen temporär geschlossen wird

  • 75 Prozent des Umsatzes aus November 2019
  • jüngere Unternehmen bemessen den Umsatz aus Oktober 2020
  • Einmalige Kostenpauschale / Zuschuss ohne Rückzahlung

Außerordentlich Wirtschaftshilfe - Wer ist antragsberechtigt?


Anspruch auf die außerordentliche Wirtschaftshilfe haben alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Solo-Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf Grundlage des Beschlusses vom 28. Oktober 2020 der erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Dazu zählen:

  • Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind,
  • Gastronomiebetriebe sowie Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen,
  • Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe
  • Es wird empfohlen zusätzliche regionale Verordnungen zu beachten, falls Vorhanden.
Des Weiteren sind alle indirekt betroffenen Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen, bezugsberechtigt.

Wie hoch ist der Zuschuss, den die betroffenen Unternehmen erhalten?


Die Zuschüsse werden pro Schließwoche in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 berechnet. Die Förderhöchstgrenze bildet der beihilferechtliche Rahmen (1 Million Euro nach De-Miniis-VO). Solo-Selbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen.

Wann erhält man nicht die vollen 75 Prozent?


Andere Leistungen für den Förderzeitraum wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld werden angerechnet.

Erhalten auch Betriebe einen Zuschuss, die trotzdem eine Leistung anbieten, bspw. Gastronomen die trotz Schließung im November einen Abhol- oder Lieferservice anbieten?


Damit es keine Überförderung gibt, werden zusätzlich Umsätze von mehr als 25 Prozent auf die Umsatzerstattung angerechnet. Für Gastronomen wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 mit vollem Mehrwertsteuersatz begrenzt. Damit werden Außerhausverkaufsumsätze mit reduziertem Mehrwertsteuersatz herausgerechnet. Im Gegenzug werden die Außerhausverkaufsumsätze während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.

Wie steht es um Hotels, die in der Zeit schließen, aufgrund der ausfallende Auftragslage?


Hotels werden als direkt betroffene Unternehmen angesehen und haben damit Anspruch auf die 75 Prozent.

Muss die Corona-Finanzhilfe zurückgezahlt werden?


Es handelt sich um eine Kompensation für die Umsatzeinbußen, die den betroffenen Unternehmen durch den erneuten Lockdown entstehen, daher besteht keine Rückzahlungspflicht.

Wie ist die Regelung bei verbundenen Unternehmen?


Es besteht eine Antragsberechtigung, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen.

Was ist, wenn es das Unternehmen im November 2019 noch nicht gab?


Bei jungen Unternehmen, die nach November 2019 gegründet wurden, gelten die Umsätze von Oktober 2020 als Maßstab.

Wie erfolgt die Antragstellung und Auszahlung?


Es erfolgt eine Elektronische Antragstellung durch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer und Auszahlung über die Überbrückungshilfe-Plattform.

Quelle: BVMW

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