Der Deutsche Bundestag hat am 2. Dezember 2022 das Jahressteuergesetz 2022 verabschiedet, das eine Reihe von Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen (PV Anlagen) enthält. Dieses Gesetz, das am 16. Dezember 2022 vom Bundesrat gebilligt wurde, zielt darauf ab, steuerliche und bürokratische Hürden bei der Installation und dem Betrieb von PV Anlagen auf Gebäuden zu beseitigen.
Eine der wichtigsten Maßnahmen ist die Absenkung des Umsatzsteuersatzes ab dem 1. Januar 2023 für die Lieferung und Installation von PV Anlagen. Dies bedeutet, dass ab diesem Datum keine Umsatzsteuer mehr auf die Lieferung von PV Anlagen anfällt, wenn diese auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert werden. Diese Regelung gilt für alle Komponenten einer PV Anlage, einschließlich Photovoltaikmodule, Wechselrichter und Batteriespeicher.
Darüber hinaus wird in der Regel keine Umsatzsteuer mehr auf den eingespeisten Strom erhoben. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Betreiber der PV Anlage auf die Anwendung der sogenannten Kleinunternehmerregelung verzichtet.
Es ist wichtig zu beachten, dass der Nullsteuersatz nur für PV Anlagen gilt, die nach dem 1. Januar 2023 geliefert und installiert werden. Eine rückwirkende Anwendung auf Bestandsanlagen ist nicht möglich. Darüber hinaus ist es zukünftig nicht mehr möglich oder erforderlich, sich die Umsatzsteuer vom Finanzamt erstatten zu lassen, da ab dem 1. Januar 2023 in Rechnungen keine Umsatzsteuer mehr ausgewiesen wird.
Die Einführung des Nullsteuersatzes ist ein bedeutender Schritt zur Förderung der Nutzung von erneuerbaren Energien und zur Erreichung der Klimaziele Deutschlands. Durch die Senkung der Umsatzsteuer werden PV Anlagen für Verbraucher attraktiver, was zu einer erhöhten Nachfrage und einem weiteren Ausbau der Photovoltaikbranche führen dürfte.
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Quelle: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/foerderung-photovoltaikanlagen.html