Öffentliche Arbeitgeber müssen nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts mit Entschädigungszahlungen wegen Benachteiligung von Schwerbehinderten rechnen, wenn sie Stellen nicht richtig ausschreiben. Mit schwerbehinderten Menschen besetzbare Arbeitsplatz müssten der zuständigen Agentur für Arbeit gemeldet werden. Eine Veröffentlichung nur über die Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit werde den gesetzlichen Vorgaben nicht gerecht, entschied das Bundesarbeitsgericht am Donnerstag in Erfurt in einem Fall aus Sachsen (8 AZR 313/20).
Dabei ging es um die Besetzung einer Amtsleiterstelle im Rechts- und Kommunalamt einer Kommune mit einem ausgebildeten Juristen. Die Stelle wurde nach Angaben des Gerichts nur über die Jobbörse der Bundesarbeitsagentur angeboten.
Der Kläger bewarb sich 2017 unter Angabe seiner Schwerbehinderung auf die Stelle, erhielt aber keine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch und bekam die Mitteilung, die Kommune habe sich für einen anderen Bewerber entschieden. Der Mann klagte auf eine Entschädigung, weil er sich wegen seines Handicaps diskriminiert sah. Im Gegensatz zu den Vorinstanzen in Sachsen, die seine Klage abwiesen, hatte er vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Ihm stehe eine Entschädigung zu, entschieden die obersten deutschen Arbeitsrichter.
Sie verwiesen darauf, dass Verstöße von Arbeitgebern gegen Vorschriften, die Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthalten, regelmäßig die Vermutung begründeten, dass eine Benachteiligung vorliegt. Dazu gehöre ein Passus im Sozialgesetzbuch, «wonach die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber den Agenturen für Arbeit frühzeitig frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze melden».
Quelle: dpa - Deutsche Presse-Agentur GmbH