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Klagen gegen Bayerns umstrittene Düngeverordnung erfolglos

Eine Landwirtschaftsmaschine bringt bei Bad Aibling in Bayern Gülle auf ein gemähtes Feld auf. / Foto: Peter Kneffel/dpa/Archivbild
Eine Landwirtschaftsmaschine bringt bei Bad Aibling in Bayern Gülle auf ein gemähtes Feld auf. / Foto: Peter Kneffel/dpa/Archivbild

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof lehnt drei von vier Klagen gegen die Düngeverordnung ab. In einem Fall bekommen die Bauern jedoch Recht.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in München hat in mehreren Musterverfahren die Klagen von Bauern gegen die Düngeverordnung im Freistaat überwiegend abgelehnt. In drei von vier Verfahren habe das Gericht grundsätzliche Einwände gegen die Verordnung zurückgewiesen, teilte es am Donnerstag mit. Rechtskräftig sind die Urteile noch nicht. Die Beteiligten können Revision zum Bundesverwaltungsgericht einlegen.

Landwirte dürfen nach der Verordnung auf Feldern, die wegen zu hoher Nitratwerte als «rote Gebiete» ausgewiesen sind, nur 80 Prozent der von den Pflanzen benötigten Düngermenge nutzen. Der Freistaat setzt damit Vorgaben der EU und des Bundes zum Gewässer- und Grundwasserschutz um. Dieser ist nach Einschätzung des Senats so wichtig, dass den Bauern die Einschränkungen beim Düngen grundsätzlich zuzumuten sind.

Auch die Zahl der Messstellen sei für die Ausweisung der roten Gebiete zum jetzigen Zeitpunkt ausreichend, erklärte die Vorsitzende Richterin bei der Urteilsverkündung. Zwar muss der Freistaat noch weitere Messstellen einrichten, um die nötige Dichte an Messpunkten zu erreichen. Für die Ausweisung der roten Gebiete kann sich der Freistaat aber laut Urteil zunächst auf eine Übergangslösung berufen.

In der mündlichen Verhandlung ging es auch um das sogenannte 20-Prozent-Kriterium. Es sieht vor, dass auch große Ackerflächen komplett unter die Düngeverordnung fallen, sobald 20 Prozent davon in ein rotes Gebiet hineinragen. Auch das sei eine für die Landwirte zumutbare Einschränkung, entschied das Gericht. Da es die ausgewiesenen roten Gebiete nur geringfügig erweitere, sei die Regelung eine zulässige Vereinfachung, teilte der VGH mit.

Nur in einem der vier Verfahren gaben die Verwaltungsrichter den klagenden Landwirten Recht. Da eine Stelle zur Messung der Nitratwerte nach Ansicht des Gerichts nicht nachvollziehbar gewählt worden war, entschieden sich die Richter dazu, die Düngeverordnung in dem betroffenen Gebiet für unwirksam zu erklären. «Wir sind nicht davon überzeugt, dass man dort diese Messstelle heranziehen kann», erklärte die Vorsitzende die Entscheidung des Senats.

Demnach ist nicht klar, ob die Landwirtschaft an dieser Stelle überhaupt einen Einfluss auf den Nitratgehalt hat. Ansonsten konnte der Senat bei den Messstellen demnach «keine Mängel feststellen, die sich auf die Gebietsausweisung ausgewirkt hätten», erklärte die Vorsitzende.

Die Kläger hatten argumentiert, dass das Netzwerk der Messstellen lückenhaft sei - und deshalb unklar sei, ob die Landwirtschaft die zu hohen Nitratwerte verursache oder andere Faktoren. Die zuständige Verwaltung dokumentiere außerdem nicht genau genug, wann und wo gemessen werde. Deshalb sahen die Anwälte dadurch das Verursacherprinzip verletzt.

Nitrate werden in der Landwirtschaft als Mineraldünger verwendet. Laut Umweltbundesamt ist das Grundwasser in Deutschland in einigen Gebieten zu hoch mit Nitrat belastet. Die EU hat einen Grenzwert von 50 mg Nitrat je Liter festgesetzt. In Bayern liegen etwa 17 Prozent der landwirtschaftlich genutzten Flächen in roten Zonen - vor allem zwischen Augsburg und Coburg und zwischen Altötting und Straubing.

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