Am kommenden Sonntag, dem 23. Februar 2025, findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. Die Wahllokale öffnen auch im Landkreis Meißen um 08:00 Uhr und stehen bis 18:00 Uhr für die Stimmabgabe zur Verfügung. Anschließend erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für beendet und die Ergebnisermittlung beginnt. Im Landkreis Meißen leben rund 240.000 Menschen, knapp 198.000 Bürger sind wahlberechtigt und drei von vier Bürgern haben bei der Bundestagswahl 2021 auch von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht. Am Wahltag entstehen immer wieder Situationen, in denen Unklarheit über das richtige Verfahren besteht. Im Folgenden antwortet der Landeswahlleiter auf die häufigsten Fragen:
Ich habe meine Wahlbenachrichtigung verloren - kann ich trotzdem wählen?
Die Wahlbenachrichtigung ist für die Stimmabgabe nicht zwingend erforderlich. Wahlberechtigte können auch ohne Wahlbenachrichtigung ihre Stimmen abgeben, sofern sie ins Wählerverzeichnis eingetragen sind und ihnen noch kein Wahlschein erteilt wurde. Eventuell verlangt der Wahlvorstand zur Identitätsprüfung einen Ausweis – Wahlberechtigte sollten diesen (oder auch einen Reisepass) daher mitführen. Wenn das konkrete Wahllokal nicht mehr bekannt ist, wird empfohlen, Kontakt zur Gemeindeverwaltung aufzunehmen, um diese Information von dort zu erhalten.
Muss ich im Wahllokal meinen Ausweis vorzeigen?
Der Wahlvorstand hat das Recht, sich ein Ausweisdokument vorzeigen zu lassen. Eine entsprechende Pflicht besteht aber nicht. Gerade in kleineren Wahlbezirken kennen sich die Beteiligten regelmäßig, so dass eine weitergehende Identifikation nicht erforderlich ist. Auch in diesen Fällen liegt es aber in der Verantwortung der Wahlvorstände, ob sie sich zusätzlich durch die Vorlage des Ausweises absichern. Der Landeswahlleiter rät deshalb: "Nehmen Sie Ihren Personalausweis mit in das Wahllokal. So können Sie diesen vorlegen, wenn der Wahlvorstand dies verlangt. Wenn der Wahlvorstand sich nur die Wahlbenachrichtigung vorlegen lässt und nicht zusätzlich den Ausweis kontrolliert, entspricht das aber ebenso den Vorgaben für die ordnungsgemäße Wahldurchführung."
Darf die Wahl beobachtet werden? Was dürfen Wahlbeobachtende, was nicht?
Sowohl der Wahlvorgang als auch die anschließende Auszählung der Stimmen sind öffentlich. Gesetzlich ist festgelegt, dass interessierte Personen das Wahllokal oder den Wahlraum betreten dürfen, sofern sie den Ablauf nicht stören. Der Wahlvorstand trägt die Verantwortung für die Einhaltung von Ruhe und Ordnung und übt das Hausrecht aus. Jede Person hat somit die Möglichkeit, sich direkt vor Ort von der ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl zu überzeugen. Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, sind Wahlwerbung und jegliche Form der Wahlbeeinflussung verboten. Zudem ist das Tragen parteipolitischer Symbole im Wahlraum nicht gestattet. Das Filmen und Fotografieren ist grundsätzlich untersagt, es sei denn, es liegt eine offizielle Drehgenehmigung vor. Dabei muss das Recht der Anwesenden am eigenen Bild beachtet werden. Das Anfertigen von Notizen oder Mitschriften ist jedoch zulässig. Fotos und Videos in der Wahlkabine sind generell untersagt, ebenso das Fotografieren oder Abfilmen von Wählerverzeichnissen, Niederschriften oder anderen Wahlunterlagen. Zuschauer dürfen nicht in die Entscheidungen des Wahlvorstandes eingreifen und müssen einen angemessenen Abstand zu dessen Tischen, aber auch zu den Wahlkabinen und Wahlurnen halten. Dies dient dem Schutz des Wahlgeheimnisses und verhindert unzulässige Eingriffe in den Wahlprozess. Forderungen nach einer Nachzählung oder ein Wahleinspruch sind in der Wahlnacht sowie beim Wahlvorstand nicht möglich. Möglich ist aber die nachgehende Wahlprüfung. Der Landeswahlleiter appelliert: »Jede Person hat das Recht, die demokratischen Prozesse bei der Wahl zu beobachten. Wahlbeobachtende sollten sich aber so verhalten, dass Wahlberechtigte bei ihrer Stimmabgabe nicht gestört werden und der Wahlvorstand bei seiner Arbeit nicht behindert wird.«
Muss die Wahlurne versiegelt sein?
Nein. Gesetzlich vorgesehen ist, dass die Wahlurne verschließbar sein muss und vom Wahlvorstand vor der Wahlhandlung verschlossen wird. Wie konkret der Verschluss erfolgt, ist nicht geregelt und obliegt damit der Verantwortung des Wahlvorstandes. Eine Versiegelung ist deshalb möglich, aber nicht zwingend erforderlich. Landeswahlleiter Martin Richter stellt klar: »Entgegen der teils in der Öffentlichkeit vertretenen Auffassung muss die Wahlurne nicht unbedingt versiegelt sein. Ein fehlendes Siegel ist deshalb kein Grund, am ordnungsgemäßen Wahlablauf zu zweifeln.«
Warum hat der Stimmzettel eine abgeschnittene Ecke?
Die obere rechte Ecke aller Stimmzettel ist entweder abgeschnitten oder gelocht. Dadurch wird blinden und sehbehinderten Wahlberechtigten die selbstständige Stimmabgabe unter Verwendung einer sog. Stimmzettelschablone ermöglicht. Die abgeschnittene Ecke dient als Hilfe für die ordnungsgemäße Ausrichtung. Der Landeswahlleiter stellt klar: »Durch die abgeschnittene Ecke können auch blinde und sehbehinderte Wahlberechtigte eigenverantwortlich ihre Wahlentscheidung auf dem Stimmzettel kennzeichnen. Alle Stimmzettel sind auf diese Weise gekennzeichnet. Die Zuordnung einzelner Stimmzettel zu bestimmten Wahlberechtigten ist durch diese Kennzeichnung nicht möglich.«
Darf ich meinen Stimmzettel in einem sozialen Netzwerk posten?
Nein. Das Fotografieren und Filmen in der Wahlkabine ist untersagt. Diese Vorkehrung dient dem Schutz der Wahlentscheidung des Einzelnen, aber auch der Gewährleistung einer allgemein freien und geheimen Wahl. Wenn eine wahlberechtigte Person in der Wahlkabine erkennbar fotografiert oder gefilmt hat, muss der Wahlvorstand die Person zurückweisen – der Stimmzettel darf dann also nicht in die Wahlurne eingeworfen werden.