Drohnen fliegen in Sachsen - was ist erlaubt?
Bild: Fernsteuerung einer Drohen. Bildquelle: via Pixabay photoAC
Viele Sachsen, die es bei den schönen frühlingstypischen Temperaturen nach draußen zieht, nehmen vermehrt ein monotones Summen wahr. Nicht immer ist der Querulant schnell ausfindig gemacht. Um einen Hornissenschwarm wird es sich in den meisten Fällen jedoch nicht handeln. Doch um was für einen Störenfried handelt es sich? Schließlich befinden sich die betroffenen Personen meist im eigenen Garten oder auf einem öffentlichen Gelände. Bei den ominösen Geräuschen handelt es sich zu aller Beruhigung meist nur um eine Drohne. Seit die Drohnen vor einigen Jahren massenkompatibel und alltagstauglich geworden sind, zählen sie bei den Deutschen zu den Trendgeräten für den Frühling. Grund dafür ist derzeit das schöne und regenfreie Wetter, welches das Steigenlassen der Drohnen so interessant macht. Eine ideale Freizeitaktivität in Sachsen, die den Spielspaß in der freien Natur weckt und zeitgleich gewisse Fingerfertigkeiten fördert. Jedoch gilt zwischen privaten und gewerblichen Drohnen zu unterscheiden.
- Die private Nutzung ist oftmals diejenige, die vom Nachbarn wahrgenommen wird. Vor allem Familien nutzen im eigenen Garten gerne einmal ein kleineres Modell, um dem Nachwuchs die Technik ein wenig näherzubringen. Teils ist das Führen einer Drohne mit der Steuerung eines Spielzeuges zu vergleichen. Letztlich soll die private Nutzung einer Drohne lediglich ein Ziel verfolgen: Spaß!
- Die gewerbliche Nutzung solcher Gerätschaften ist meist von der normalen Bevölkerung nicht wahrzunehmen. So werden die Drohnen eher auf naturbelassene Landschaften angesetzt, um atemberaubende Szenerien einzufangen. Ebenso ist der Abstand zum Boden meist so groß, dass Geräusche nicht bewusst wahrgenommen werden.
Sofern man eine Drohne wahrnimmt, handelt es sich also nicht um eine potentielle Gefahr, sondern lediglich um die private Nutzung als unterhaltsamer Zeitvertreib an der frischen Luft. Nichtsdestotrotz kann man verstehen, dass Nachbarn, welche bei den sommerlichen Temperaturen die Ruhe der Natur genießen wollen, sich ein wenig von dem Summen der Drohnen gestört fühlen. Ergo sollte aus Respekt vor den Nachbarn vor der Benutzung nachgefragt werden, ob die Nutzung der Drohne für diese kein Problem darstellen.
Drohnen wieder der Frühlingstrend
Bereits im letzten Jahr konnte man in einigen Gärten die kleinen Drohnen hochsteigen sehen. Vor allem Jugendliche hatten bei der Nutzung wahrlich ihren Spaß. Das Online-Portal drohne.net zeigt mitunter auf, welche Anwendungsfelder bei den mittlerweile äußerst vielfältigen Arten von Drohnen generell möglich sind. Vor allem die kleineren Modelle werden von Familien als Spielzeug genutzt. Diese kommen vor allem bei Kindern und Jugendlichen sehr gut an. Doch auch der Mann im Haus lässt nicht selten beim Drohnen steigen lassen das Kind raus. So gehören die Drohnen erneut zu den technischen Trendgeräten im Frühling.
Ist die Inbetriebnahme von Drohnen eigentlich immer erlaubt?
Natürlich gibt es den einen oder anderen Nachbarn, der sich schnell von den Geräuschen solcher Drohnen belästigt fühlt. Instant kommt den Betroffenen natürlich der Gedanke bezüglich der Legalität. Ist die Nutzung von Drohnen eigentlich immer erlaubt? Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr weist auf die EU-Regelungen für Drohnen hin. Diese besagen im Detail, dass in drei verschiedene Kategorien unterteilt werden muss:
- Die „offene“ Kategorie umschließt alle Drohnen bis zu einem Gewicht von 25 Kilogramm. Diese dürfen auch lediglich bis zu einer Maximalhöhe von 120 Metern fliegen und keine Gegenstände transportieren oder abwerfen. Die „offene“ Kategorie ist zudem in A1, A2 sowie A3 unterteilt. Hierbei geht es prinzipiell um das Startgewicht. Zur Kategorie A1 werden Drohnen bis maximal 250 Gramm gezählt. Zusätzlich dürfen diese Drohnen keine Menschenansammlungen überfliegen. Drohnen der Kategorie A2 sind leichter als 4 Kilogramm und müssen einen Abstand zu unbeteiligten Personen von mindestens 30 Metern einhalten. Die Kategorie A3 umfasst letztlich den Rest bis zu einem Gesamtgewicht von 25 Kilogramm. Diese Drohnen müssen einen horizontalen Abstand von 150 Metern zu Wohn- oder Gewerbegebieten halten und dürfen die Umwelt nicht belasten.
- Sofern das Einsatzspektrum die Rahmenbedingungen der „offenen“ Klasse übersteigt, sind die Drohnen der Betriebskategorie „speziell“ zuzuordnen. Dies kann unter anderem das Gesamtgewicht betreffen oder eben auch die Sichtweite des Fluges.
- Zusätzlich zu den beiden anderen Betriebskategorien, gibt es für schwere Drohnen, die der Beförderung von Personen oder gefährlichen Gütern dienen, die Kategorie „zulassungspflichtig“
In Deutschland herrscht eine Registrierungspflicht bei Drohnen, sofern diese nicht mehr den Spielzeugrichtlinien entsprechen. Dies ist in der Regel immer der Fall, wenn die Drohne über bestimmte Sensoren zur potentiellen Erfassung von personenbezogene Daten verfügt. In solchen Fällen muss die Nummer der Registrierung auf der Drohne selbst sichtbar vermerkt oder angebracht sein. Bei den Drohnen in der Kategorie „offen“ ist der Betrieb in der Regel erlaubnisfrei.