In Sachsen steigen die Zahlen der Infektionen und Krankenhausbelegungen rasant an. Deshalb wurden die Maßnahmen verschärft und früher eingeführt, als ursprünglich geplant. Ziel ist es vor allem mit 2G und Impfungen die vierte Welle zu brechen und einen erneuten Lockdown zu verhindern.
Diese neue Corona Schutzverordnung in Sachsen gilt seit Montag den 08. November. Neben festen Impfstellen, soll die Einhaltung der Maßnahmen verstärkt kontrolliert werden.
Bußgelder bei Verstoß gegen Corona Schutzverordnung in Sachsen
Verstoß | Norm der SächsCoronaSchVO | Betrifft | Bußgeld |
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Vorlage einer unrichtigen Test-, Genesenen- oder Impfbescheinigung | § 4 Abs. 6 Satz 2 | 100 EURO | |
Unzulässige Gruppenbildung im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen oder auf privat genutzten Grundstücken | § 8 Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 4 Satz 1 | 250 EURO | |
Durchführen einer unzulässigen Versammlung | § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 | 1.000 EURO | |
Öffnung oder Betreiben von Geschäften, Einrichtungen, Betrieben oder Angeboten ohne Hygienekonzept oder Nichteinhaltung des Hygienekonzeptes | § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6a Abs. 1 Satz 3 und § 11 Abs. 3 Satz 1 | 1.000 EURO | |
Nichtvorlage oder Nichtführen eines Testnachweises | § 5 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4, § 7 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 2 | 150 EURO | |
Nichttragen medizinischer Mund-Nasen-Schutz | § 6 Abs. 3 Satz 1, § 10 Abs. 2 Satz 3 | 100 EURO | |
Nichttragen FFP2-Maske oder einer vergleichbaren Atemschutzmaske | § 6 Abs. 4 Satz 1 | 100 EURO | |
Gewährung des unberechtigten Zutritts zu einer Veranstaltung nach dem 2G-Optionsmodell | § 6a Abs. 1 | und | 3.000 EURO |
Unterlassene oder verspätete Anzeige | § 6a Abs. 3 | und | 1.500 EURO |
Besuch einer Veranstaltung oder Inanspruchnahme eines Angebots nach dem 2G-Optionsmodell ohne vorgeschriebenen Nachweis | § 6a Abs. 1 | 250 EURO | |
Nichterfassung von Kontakten | § 7 Abs. 1 und 4, § 8 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 |
1.000 EURO | |
Besuch einer Veranstaltung oder Inanspruchnahme eines Angebots ohne vorgeschriebenen Nachweis | § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz1, § 10 Abs. 2 Satz 1 Nummer 2, Abs. 4 Satz 1 | 150 EURO | |
Durchführung einer Großveranstaltung ohne genehmigtes Hygienekonzept | § 10 Abs. 2 Satz 1 Nummer 3 | 1.000 EURO | |
Überschreiten der zulässigen Auslastung der Höchstkapazität | § 10 Abs. 3 Nummer 1 und 2, Abs. 4 Satz 2 | 1.000 EURO | |
Überschreiten der zulässigen Besucherzahl bei Großveranstaltungen | § 10 Abs. 3 Nummer 2, Abs. 4 Satz 2 | 1.000 EURO | |
Gewährung des unberechtigten Zutritts | § 7 Abs. 1, § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 4 Satz 1 | 500 EURO | |
Nichterstellen eines Besuchskonzepts | § 11 Abs. 3 Satz 1 | 500 EURO | |
Nichtvornahme der vorgeschriebenen Anzahl der Testungen | § 11 Abs. 5 Satz 1 | 150 EURO | |
Nichtvornahme der vorgeschriebenen Anzahl der Testungen | § 11 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 7 Satz 2 | 150 EURO | |
Beschäftigung von Saisonarbeitskräften ohne Testnachweis | § 14 Satz 1 | 500 EURO | |
Nichtanzeige oder nicht rechtzeitige Anzeige bei Beschäftigung von Saisonarbeitskräften | § 14 Satz 4 | 500 EURO |
Erklärung:
- Jede Person, die gegen das Verbot verstößt;
- Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche;
- Jeder Veranstalter;
- Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt;
- Jeder Veranstalter, der vorsätzlich gegen das Verbot verstößt;
Quelle: https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen