Der erste Kandidat für die Nachfolge des Meißner Oberbürgermeisters Olaf Raschke hat seine Bewerbung verkündet. Es ist der FDP-Stadtrat Martin Bahrmann. "In den letzten 20 Jahren ist wirklich viel geworden, über 15 Jahre davon habe ich live als Stadtrat miterlebt und gestaltet. Doch es ist natürlich noch bei weitem nicht alles so, wie ich es mir wünschen würde", teilte er über Facebook mit. "Das ist auch mein Ansporn, mich wie Anfang des Jahres schon verkündet, erneut für dieses Amt zu bewerben." Es gebe viele Ideen, wie man Meißen noch besser machen kann. Er freue sich über jede Unterstützung! Diesmal ein Meißner für Meißen.
Die Amtszeit des jetzigen Mandatsträgers Olaf Raschke endet im Oktober 2025. Er ist seit 2004 Stadtoberhaupt von Meißen und war zuletzt im September 2018 für eine dritte Amtszeit gewählt worden. Am Mittwoch gab er im Rahmen der Stadtratssitzung bekannt, kein viertes Mal antreten zu wollen. Oberbürgermeister oder Oberbürgermeisterinnen werden in Sachsen alle sieben Jahre nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Das teilte die Stadtverwaltung mit.
Erhält im ersten Wahlgang am 7. September keine Bewerberin oder kein Bewerber die absolute Mehrheit, findet am 28. September ein zweiter Wahlgang statt. Bei diesem ist gewählt, wer die höchste Stimmenzahl (relative Mehrheit) erhält; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Wahlberechtigt sind jeweils die Bürger, das heißt diejenigen Deutschen und ausländischen EU-Bürgerinnen und EU-Bürger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde mit Hauptwohnsitz wohnen. Die neuen Kandidaten müssen sich allerdings noch etwas gedulden. Wahlvorschläge für das Amt können frühestens mit der offiziellen Bekanntmachung der Wahldurchführung eingereicht werden. Diese erfolgt voraussichtlich Ende April.
Wählbar sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllen und nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind . Bewerberinnen und Bewerber müssen also nicht in der Gemeinde wohnen. Nicht wählbar ist ferner, wer das 65. Lebensjahr vollendet hat. (NM/um)