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Sachsens Polizeirecht muss überarbeitet werden

Das Gebäude des Landgerichts, in dem auch der sächsische Verfassungsgerichtshof seinen Sitz hat. / Foto: Sebastian Willnow/ZB/dpa
Das Gebäude des Landgerichts, in dem auch der sächsische Verfassungsgerichtshof seinen Sitz hat. / Foto: Sebastian Willnow/ZB/dpa

Das sächsische Polizeivollzugsdienstgesetz muss in Teilen überarbeitet werden. Das hat am Donnerstag der Verfassungsgerichtshof in Leipzig entschieden. Einige Aspekte des vor mehr als vier Jahren in Kraft getretenen Gesetzes seien nicht mit der sächsischen Verfassung vereinbar, begründete der Präsident des Gerichtshofes, Matthias Grünberg, die Entscheidung. Konkret geht es unter anderem um die Ausgestaltung gewisser Maßnahmen der Überwachung sowie der Datenerhebung und -weitergabe. Für nichtig erklärte das Gericht die Regelungen aber ausdrücklich nicht.

Der Landtag hat nun bis zum 30. Juni 2026 Zeit, die beanstandeten Aspekte nachzubessern. Bis dahin gelten die jetzigen Regelungen unter bestimmten Maßgaben fort. So dürfen diese nur dann angewandt werden, wenn eine konkretisierte Gefahr vorliegt. Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes ist verbindlich, eine Möglichkeit der Beschwerde besteht nicht.

In dem sogenannten Normenkontrollverfahren hatte sich der Verfassungsgerichtshof mit der Zulässigkeit von polizeilichen Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen, der Nutzung von personenbezogenen Daten und dem Einsatz besonderer Waffen durch die Polizei im Vorfeld von befürchteten Straftaten befasst. 35 Landtagsabgeordnete von Linken und Grünen hatten das Verfahren beantragt.

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