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Möglichkeiten, Kredite für betriebliche Investitionen steuerlich geltend zu machen

Scott Graham / Unsplash.com
Scott Graham / Unsplash.com

In diesem Artikel werden die verschiedenen Formen und die Möglichkeit der steuerlichen Absetzbarkeit genauer erklärt.

Der Bereich der Finanzierung ist für sehr viele Unternehmen stets eine kniffelige Angelegenheit. Schließlich benötigt gerade zu Beginn fast jedes Unternehmen entsprechende finanzielle Mittel, um Investitionen anschieben zu können. Dies gilt jedoch auch Unternehmen und Selbstständige, die expandieren möchten und so ihr Geschäft auf ein neues Level heben möchten. Dabei stehen betroffenen Firmen verschiedene Wege offen, bei denen sich jedoch immer die Frage stellt, wie sich die Kosten für entsprechende Finanzierungslösungen steuerlich geltend machen lassen können. In diesem Artikel werden die verschiedenen Formen und die Möglichkeit der steuerlichen Absetzbarkeit genauer erklärt.


Abbildung 1: Wie lassen sich Kredite steuerlich absetzen? Bildquelle: Smava.de


Steuerliche Grundlagen: Nur die tatsächlichen Finanzierungskosten sind absetzbar

Unabhängig von der Art der Finanzierung gilt ein Grundsatz: Bei einer Finanzierung lassen sich immer nur die damit verbundenen Kosten (vor allem Zinsen) steuerlich geltend machen. Die Tilgung selbst zählt hingegen nicht als Betriebsausgabe, weil diese nur die Rückführung der erhaltenen Geldbeträge mit sich bringt. Das Ganze lässt sich also folgendermaßen zusammenfassen: Werden alle im Zusammenhang mit einer Finanzierung erhaltenen Finanzmittel mit den kompletten Ausgaben gegengerechnet, ist nur die Differenz steuerlich absetzbar.

Wichtig: Nimmt ein Gewerbetreibender einen Kredit für private Zwecke auf, ist dieser ebenfalls nicht steuerlich absetzbar. Das Steuerrecht hält also nur für solche Finanzierungen Möglichkeiten bereit, die klar in Verbindung mit geschäftlichen Zwecken stehen.


Der Gewerbekredit: Diese Aspekte sind zu beachten

Wer einen betrieblichen Kredit aufnehmen möchte, hat dazu heute recht viele Möglichkeiten. Zahlreiche Banken stellen entsprechende Finanzierungslösungen zur Verfügung. Vor der Kreditwahl sollten Interessenten auf jeden Fall die Konditionen der einzelnen Anbieter genauer unter die Lupe nehmen und sich am Ende für die günstigste Lösung entscheiden. Darüber hinaus sind folgende Aspekte wichtig:

  • Vorzeitige Ablösung und Sondertilgungen: Je länger ein Kredit läuft, desto länger müssen dafür Zinsen gezahlt werden. Aus diesem Grund kann es immer sinnvoll sein, wenn sich ein Kredit vorzeitig ablösen lässt oder zumindest kostenfreie Sondertilgungen möglich sind. Während im Bereich der Privatkredite kostenfreie Sondertilgungen fast schon Standard sind, sieht bei betrieblichen Finanzierungen ganz anders aus. Hier ist also ein genauerer Blick gefragt.
  • Möglichkeiten der Ratenanpassung: Darüber hinaus kann es auch sinnvoll sein, die Rückzahlungsmodalitäten flexibel zu halten. Gerade im geschäftlichen Alltag können die Ausgaben zum Teil erheblich schwanken. Lassen sich die Raten für einen Gewerbekredit flexibel anpassen oder auch mal eine Ratenpause einlegen, vereinfacht dies die Lage ungemein.
  • Aufstockungsmöglichkeiten: Sollten für eine bestimmte Investition letztlich doch höhere Mittel benötigt werden als geplant, kann auch eine flexible Aufstockungsoption sehr hilfreich sein. Mitunter bieten einige Banken auch hier gute Möglichkeiten. 
  • Voraussetzungen: Die Voraussetzungen für einen Gewerbekredit variieren mitunter sehr stark. So existieren viele Standard-Angebote, bei denen mindestens 2-3 Jahresabschlüsse, Businesspläne und BWAs vorgelegt werden müssen. Andere Finanzierungsanbieter können eine Bonitätsbewertung hingegen über einen digitalen Kontocheck durchführen und binnen weniger Minuten entsprechende Antworten geben. Auch wenn solche Darlehen oft vom Betrag her begrenzt sind und zudem etwas höhere Zinsen mit sich bringen, lohnt sich ein entsprechender Schritt je nach Situation trotzdem. Unkomplizierte Darlehen werden häufig vor allem von FinTechs zur Verfügung gestellt.

Grundsätzlich lassen sich Investitionskredite steuerlich recht unkompliziert handhaben. Kreditnehmer können hier Tilgung und Zinsen klar voneinander trennen. Letztere dürfen im Jahresabschluss als betriebliche Ausgaben gebucht werden. Dies gilt sowohl die Kredite, die für Investitionen verwendet werden als auch solche, die vor allem zur Weiterführung des Geschäfts und entsprechende Betriebsmittel genutzt werden sollen.

Wichtig: Entnehmen Einzelunternehmer ihrem Betrieb mehr Geld, als dieser erwirtschaftet, liegen Überentnahmen vor. In diesem Fall wird die steuerliche Abziehbarkeit von Schuldzinsen eingeschränkt. Dies gilt jedoch nicht für Kredite, mit denen Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z.B. Maschinen) bezahlt wurden.


Tipp für Firmeninhaber: So lässt sich beim Autokredit sparen

Wer für sein Unternehmen einen Firmenwagen benötigt, weil zum Beispiel oft Fahrten im Außendienst anfallen, sollte neben dem Kauf eines Dienstwagens unbedingt auch die Option des Leasings näher betrachten. Die steuerlichen Vorteile liegen hierbei auf der Hand:

  • Es muss kein Kredit aufgenommen werden 
  • Es fallen keine hohen Anschaffungskosten an (kein Abfluss benötigter Liquidität)
  • Die Leasingkosten können von der Steuer abgesetzt werden

Statt hoher Kreditrückzahlungen und eher geringer steuerlicher Abzugsmöglichkeiten ergibt sich beim Leasing nur eine Rate, die sich im Umfang der betrieblichen Nutzung voll steuerlich geltend machen lässt. Gleiches gilt für etwaige Instandhaltungs- oder Wartungskosten, da diese ebenfalls Betriebsausgaben zu bewerten sind.

Trotzdem sollten Entscheider in Unternehmen Leasing-Angebote immer genau checken. Der Teufel steckt nicht selten im Detail: Gerade bei der Kalkulation des Restwertes existieren zum Teil abenteuerliche Regelungen. Im besten Fall wird vereinbart, dass ein unabhängiger Gutachter am Ende den Restwert des Fahrzeugs feststellt. So lassen sich böse finanzielle Überraschungen umgehen. Entsprechender Schadenersatz aus einem Leasingvertrag kann ertragssteuerlich geltend gemacht werden.

Wichtig: Wird der Wagen auch privat genutzt, ist die Führung eines Fahrtenbuchs oft unumgänglich. Alternativ kann die 1%-Regelung interessant sein, wenn die privaten Fahrten sich stark in Grenzen halten. Liegt die betriebliche Nutzung unter 10%, dürfen maximal 30 Cent pro gefahrenem betrieblich bedingtem Kilometer steuerlich geltend gemacht werden.


Staatlich geförderte Kredite: Sonderfälle in steuerlicher Hinsicht?

Staatlich geförderte Kredite werden zunächst so gehandhabt, dass wie bei normalen Krediten die Zinsen steuerlich geltend gemacht werden können. Typische Förderprogramme sind hierbei:

1. ERP-Förderkredit KMU (KfW-Programm Nummer 365 und 366)

In diesem Programm erhalten kleine und mittelständische Unternehmen (bis maximal 250 Beschäftige, höchstens 50 Millionen Euro Jahresumsatz oder 43 Millionen Euro Bilanzsumme) vergünstigte Kredite. Die Zinsen liegen deutlich unter dem Marktniveau und können Summen bis zu 25 Millionen Euro betragen. Die KfW übernimmt dabei bis zu 50% des Kreditrisikos, wenn das Unternehmen mindestens 2 Jahresabschlüsse vorweisen kann.

2. ERP-Gründerkredit – Startgeld (KfW-Programm Nummer 67)

Im Rahmen dieses Programms können Gründer Kredite bis zu einer Summe von 125.000 Euro erhalten. Bis zu 50.000 Euro dürfen davon in Betriebsmittel investiert werden. Hierbei übernimmt die KfW 80% des Kreditrisiko, so dass sich entsprechende Kredite leichter bei der eigenen Hausbank beantragen lassen.


Anders sieht die steuerliche Behandlung hingegen bei Zuschüssen aus. Diese sind in den meisten Fällen als Betriebseinnahmen zu buchen und erhöhen somit den zu versteuernden Gewinn.

Bei Investitionszuschüssen zur Anschaffung eines Wirtschaftsgutes, gibt es in vielen Fällen ein Wahlmodell:

a) Der Zuschuss kann auf die Anschaffungskosten übertragen werden (damit wird der Betrag mit aktiviert)

b) Der Zuschuss wird in eine steuerfreie Rücklage eingestellt, bis es tatsächlich zur Investition kommt. 

Achtung: Viele Förderprogramme und Zuschüsse fallen unter die Verordnungen der Allgemeinen De-minimis-Beihilfen der EU. Demnach dürfen Unternehmen innerhalb von 3 Geschäftsjahren maximal 200.000 Euro solcher Beihilfen erhalten. Aus diesem Grund ist es wichtig, immer transparent anzugeben, welche Fördermittel bereits bewilligt wurden.  

Crowdfunding: Was ist steuerlich zu beachten?

Im Rahmen einzelner Projekte ist es heute nicht unüblich, dass Unternehmen im Rahmen einer Crowdfunding-Kampagne das entsprechende Kapital einsammeln. Grundsätzlich gilt hier, dass die zufließenden Gelder aus dem Crowdfunding fast immer Betriebseinnahmen sind und somit steuerlich den eigenen Gewinn steigern. Die Betrachtung der einzelnen Arten von Crowdfunding ist dabei durchaus interessant:

1. Crowdfunding auf Basis von Zahlungen ohne versprochene Gegenleistung 

Wird ein Crowdfunding ins Leben gerufen, ohne dass die Einzahler dafür eine nennenswerte Gegenleistung (z.B. nur eine kleines Dank-E-Mail oder Karte) erhalten, handelt es sich tatsächlich um eine Art Spende der einzelnen Akteure. Ein steuerlicher Spendenabzug scheitert für diese jedoch oft daran, dass das jeweilige Unternehmen nicht steuerbegünstigt ist. Nur dann wäre unter Umständen eine Absetzbarkeit als Spende für die jeweiligen Einzahler möglich. Dies könnte der Fall sein, wenn ein gemeinnütziger Verein ein Crowdfunding ins Leben ruft.

2. Crowdfunding mit Gegenleistung: Ein Vorverkauf

Wird ein Crowdfunding-Projekt ins Leben gerufen, bei der die Einzahler später quasi das fertige Produkt plus einigen Extras erhalten, handelt es sich steuerlich um einen Vorverkauf. Die Einnahmen aus dem Projekt sind Betriebseinnahmen und das Unternehmen muss für die Lieferungen den passenden Umsatzsteuersatz aufschlagen und an das Finanzamt abführen.

Wichtig: Da mit dem Crowdfunding Einnahmen generiert werden, sind alle damit verbundenen Kosten natürlich steuerlich absetzbar. Die entsprechenden Plattformen berechnen dabei Gebühren und auch die Kosten für ein etwaiges kleines Dankeschön lassen sich als Ausgaben verbuchen.

Sonderfall Crowdlending: Einzahlungen mit finanzieller Gegenleistung

Crowdlending funktioniert sehr ähnlich wie das Crowdfunding, nur dass hier Geldgeber gesucht werden, die ihr Kapital später nebst einem Zinssatz zurückbekommen. In diesem Fall funktioniert die steuerliche Behandlung genauso wie bei einem Kredit. Die zugegangenen Gelder sind in diesem Fall keine Betriebseinnahmen und die spätere Tilgung kann nicht als Ausgabe verbucht werden. Lediglich die Zinsen und weitere Kosten zum Start des Crowdlendings sind als Betriebsausgaben steuerlich absetzbar.

Factoring: Eine Finanzierungsmöglichkeit zur Liquiditätserhöhung

Eine weitere Finanzierungsmöglichkeit stellt das sogenannte Factoring dar. Hierbei geht es allerdings nicht darum, große Kreditsummen für Investitionen zu erhalten, sondern mehr um das Liquiditätsmanagement. In der Praxis leiden viele Unternehmen unter langen Zahlungsfristen von Kunden. Dies kann sogar so weit gehen, dass Unternehmen nicht mehr in der Lage sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, weil die eigenen Forderungen nur zögerlich beglichen werden. Genau in solchen Fällen lohnt sich das Factoring, bei dem ein sogenannter Factor mit ins Boot geholt wird. Das Ganze funktioniert folgendermaßen:

  1. Das Unternehmen stellt eine Rechnung an den Kunden.
  2. Der Factor kauft diese Forderung vom Unternehmen und zahlt diesem 80-95% der Rechnungssumme sofort.
  3. Der Factor kümmert sich danach um die weitere Bearbeitung der Zahlung mit dem Kunden und übernimmt oft auch das Ausfallrisiko.

In diesem Modell dürfen Unternehmer die Gebühren des Factorings (der Abschlag zwischen dem vollen Rechnungsbetrag und der erhaltenen Summe) als Kosten steuermindernd geltend machen. Sollten im Zuge dessen noch weitere Kosten entstehen, sind diese normalerweise auch vollumfänglich abzugsfähig.

Abbildung 2: Kreditzinsen lassen sich problemlos steuerlich geltend machen, sofern es sich um betriebliche Darlehen handelt. Bildquelle: @ Scott Graham / Unsplash.com


Kredite lassen sich steuerlich geltend machen

Unter dem Strich lässt sich festhalten, dass Unternehmen Kredite durchaus steuerlich geltend machen können. Dies ist immer dann der Fall, wenn die jeweilige Finanzierung für betriebliche Zwecke genutzt wird. Darüber hinaus kann nicht die komplette Rückzahlung abgesetzt werden, sondern immer nur die Kosten, die mit der jeweiligen Finanzierung verbunden sind. Dies gilt vor allem für die Zinsen, aber auch für weitere Nebenkosten wie Gebühren für die Erstellung einer Crowdfunding-Kampagne. Auch bei Maßnahmen wie Factoring oder Leasing sind die damit verbundenen Gebühren steuerlich absetzbar. Wer also einen betrieblichen Kredit aufnehmen möchte, sollte sich am Ende auch immer mit der steuerlichen Seite beschäftigen, um am Ende kein Geld zu verschenken.

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