Der Oberbürgermeister der Stadt Radebeul musste die Anfrage eines Stadtrats zur Benennung der Mohrenstraße in Radebeul beantworten. Das hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. November 2024 entschieden, das teilte das Gericht am Donnerstag mit.
Der Kläger, ein Stadtrat der Stadt Radebeul, wollte vom Oberbürgermeister anlässlich einer öffentlichen Diskussion zu einer möglichen Umbenennung der Radebeuler Mohrenstraße wissen, ob der Stadt Informationen darüber vorliegen, aus welchen Gründen die Straße Anfang des 20. Jahrhunderts ihren heutigen Namen erhielt. Der Oberbürgermeister lehnte die Beantwortung mit der Begründung ab, es handele es sich um keine Anfrage, die er beantworten müsse. Das vom Stadtrat angerufene Verwaltungsgericht Dresden folgte nicht der Argumentation des Oberbürgermeisters.
Der Oberbürgermeister habe die Rechte des Stadtrats verletzt hat, indem er die Anfrage inhaltlich unbeantwortet ließ. Es handele sich um eine einzelnen Angelegenheiten der Stadt. Fragen dazu müssen beantwortet werden. Der Kläger fragt nach den Beweggründen einer Entscheidung im Verantwortungsbereich der Stadt. Da sich der Kläger auf eine öffentliche Diskussion zu einer möglichen Umbenennung der Straße bezog, ist auch ein aktueller Bezug zur Tätigkeit des klagenden Stadtrats gegeben. In der Sächsischen Gemeindeordnung heißt es wörtlich: "Jeder Gemeinderat kann an den Bürgermeister schriftliche oder in einer Sitzung des Gemeinderats mündliche Anfragen über einzelne Angelegenheiten der Gemeinde richten, die binnen angemessener Frist, die grundsätzlich vier Wochen beträgt, zu beantworten sind." Der Oberbürgermeister durfte den Kläger schließlich nicht darauf verweisen, dass er selbst im Stadtarchiv recherchieren könne.
Die Revision gegen dieses Urteil wurde nicht zugelassen. Doch steht der Stadt Radebeul die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zur Verfügung.