So kommen Bauarbeiter durch den Winter: Wenn demnächst auf den Baustellen bei frostigen Temperaturen nichts mehr geht, braucht sich keiner der rund 3.570 Baubeschäftigten im Landkreis Meißen Sorgen um seinen Job zu machen. Darauf hat die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG Bau) hingewiesen. „Maurer, Straßen-, Rohrleitungs-, Kanalbauer und Co. – keiner muss seinen Job an den Winter-Nagel hängen. Arbeitsverträge und Lohnzahlungen laufen weiter“, sagt Jörg Borowski von der IG Bau Dresden.
Denn ab dem 1. Dezember erlaubt das sogenannte Saison-Kurzarbeitergeld (das frühere Schlechtwettergeld) die Weiterbeschäftigung von Bauarbeitern. Sie erhalten dann von der Arbeitsagentur ein Ausfallgeld in Höhe von bis zu 67 Prozent des Nettolohns. Die IG Bau spricht von einer Winter-Brücke, die möglichst viele der 306 Baubetriebe im Landkreis Meißen nutzen sollten. "Selbst wenn die Arbeit auf dem Bau bei Eis und Schnee stillsteht, werden so Entlassungen vermieden – Fachkräfte bleiben in der Branche“, so der Vorsitzende der IG BAU Dresden, Jörg Borowski.
Wenn Aufträge wegen des Winterwetters nicht mehr erledigt werden können, reicht es sogar, die Arbeitsagentur nachträglich zu informieren. Bauunternehmen müssten dabei lediglich mitteilen, wer wie lange gearbeitet hat. Damit kann jeder Betrieb frei planen und flexibel auf jedes Wetter reagieren. Für Jörg Borowski ist klar: „Die Regelung erspart den Betrieben viel Papierkram und Schreiberei." Das Schlechtwettergeld helfe Beschäftigten und Unternehmen. „Die einen haben eine klare Perspektive und stabile Einkünfte. Die anderen können im Frühjahr auf ihr erfahrenes Personal zurückgreifen und müssen nicht neu einstellen“, so Borowski.
Das Saison-Kurzarbeitergeld sei quasi ein Auffangnetz bei schlechter Witterung. Es könne aber nicht beliebig genutzt werden. „Bevor Unternehmen im Kreis Meißen auf das Saison-Kug zugreifen, müssen sie erst einmal prüfen, ob Beschäftigte noch andere Arbeiten im Betrieb übernehmen können – Aufgaben also, die drinnen zu machen sind“, sagt Jörg Borowski. Auch alte Urlaubstage und Arbeitszeitkonten müssten sie berücksichtigen.
Von dieser Regelung können Betriebe des Baugewerbes, des Dachdeckerhandwerks sowie des Garten- und Landschaftsbaus profitieren. Die Arbeitsagentur zahlt die Leistung zwischen Dezember und März. Im Gerüstbau hat die Schlechtwetterzeit bereits im November begonnen.