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OVG: «Gedenkstein» in Zinnwald darf stehenbleiben

Ein von der rechtsextremen Partei Freie Sachsen aufgestellter Gedenkstein steht am Straßenrand. / Foto: Sebastian Kahnert/dpa/Archivbild
Ein von der rechtsextremen Partei Freie Sachsen aufgestellter Gedenkstein steht am Straßenrand. / Foto: Sebastian Kahnert/dpa/Archivbild

Nachdem die rechtsextremen Freien Sachsen in Zinnwald einen Gedenkstein gegen die Corona-Maßnahmen errichtet hatten, war die Empörung groß. Nach langem Hin und Her soll nun der Stein vorerst stehen bleiben.

Der von der rechtsextremen Partei Freie Sachsen aufgestellte Gedenkstein gegen die Corona-Maßnahmen in Zinnwald nahe der tschechischen Grenze darf vorerst stehenbleiben. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) habe den im Mai vom Dresdner Verwaltungsgericht gefällten Beschluss - den Gedenkstein zu entfernen - geändert, teilte das Gericht am Dienstag in Bautzen mit. Die Aufschrift auf dem Grabstein - «Zur Erinnerung an die Opfer des Corona-Impfexperiments und der Zwangsmaßnahmen des Kretschmer-Regimes» - sei vom Grundrecht der Meinungsfreiheit geschützt und erfülle deshalb keine Straftatbestände.

Der ungefähr zwei Meter hohe Stein steht auf einem nicht umzäunten Grundstück der Partei. Er war Ende April von der Kleinstpartei aufgestellt worden und hatte in den vergangenen Monaten bei vielen Menschen für Empörung gesorgt. Gegen eine von der Dresdner Polizei ausgesprochene Verfügung, den Stein zu entfernen und ihn unverzüglich so abzudecken, dass die Inschrift nicht mehr lesbar ist, hatte die Partei zunächst Widerspruch erhoben. Diesen hatte die Polizei zurückgewiesen, woraufhin die Partei Klage erhob. Kurz darauf führte das Dresdner Verwaltungsgericht auf, dass wegen der eingravierten Aufschrift eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestehe. Dem ist das OVG jedoch nicht gefolgt.

Nach dessen Angaben fehlt es an einer für das polizeiliche Einschreiten erforderlichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Meinungen seien nach der Rechtsprechung grundrechtlich geschützt, ohne dass es darauf ankomme, ob die Äußerung als wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, gefährlich oder harmlos, abzulehnen oder billigenswert eingeschätzt wird. Dies gelte auch für fernliegende, irrige, anstößige oder abwegige Meinungen. Bürgerinnen und Bürger sowie Parteien seien grundsätzlich auch frei, grundlegende Wertungen in Frage zu stellen oder die Änderung tragender Prinzipien zu fordern.

Der auf dem «Gedenkstein» eingemeißelte Kritik an den Corona-Impfungen liege die Auffassung zugrunde, dass die Impfstoffe wenig erprobt wären. Zudem wird indirekt Kritik an den in der Zeit der Corona-Pandemie ergriffenen Maßnahmen zum Infektionsschutz geübt und durch die Verwendung des Begriffs «Regime» deren demokratische Legitimation in Zweifel gezogen, hieß es weiter. Die Äußerungen seien zwar abwertend für die Staatsregierung und den ihr angehörenden Ministerpräsidenten, bezögen sich aber noch vorrangig als - wenn auch polemische - Äußerungen auf den politischen Meinungskampf.

Auch die Tatsache, dass der Stein vom öffentlichen Raum wahrnehmbar sei und als anstößig und belastend wahrgenommen werden könne, führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Rechtsordnung kenne keinen Schutz davor, nicht mit nicht gewünschten oder als unangenehm oder anstößig empfundenen anderen Ansichten konfrontiert zu werden.

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