Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster hat bestätigt, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz die Alternative für Deutschland (AfD) und deren Jugendorganisation, die Junge Alternative (JA), als Verdachtsfälle überwachen darf. Die Entscheidung folgt der Bewertung, dass hinreichende Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung vorliegen.
Die Beobachtung einschließlich der öffentlichen Bekanntmachung basiert auf dem Bundesverfassungsschutzgesetz und ist trotz des besonderen Schutzes politischer Parteien gerechtfertigt. Die Urteile gegen die AfD und die Junge Alternative stützen sich auf detaillierte Prüfungen ihrer Äußerungen und Programme, die als verfassungsfeindlich eingestuft wurden.
Begründung des Oberverwaltungsgericht zur AfD
Im Urteil des Oberverwaltungsgerichts wurde festgestellt, dass die AfD und die Junge Alternative (JA) durch ihre Handlungen und Zielsetzungen die Menschenwürde bestimmter Personengruppen und das Demokratieprinzip untergraben. Diese Feststellung beruht auf einer gründlichen Auswertung von Äußerungen und politischen Zielen beider Organisationen, die als Diskriminierung aufgrund von Abstammung oder Glauben und als antidemokratisch bewertet wurden.