Das Bundesverfassungsgericht in Deutschland hat in einer Entscheidung vom 24. März 2021 festgestellt, dass der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG den Schutz vor Beeinträchtigungen grundrechtlicher Schutzgüter durch Umweltbelastungen einschließt. Dies umfasst auch die Verpflichtung des Staates, Leben und Gesundheit vor den Gefahren des Klimawandels zu schützen.
Klimaschutz als Verfassungspflicht
Das Gericht hat festgestellt, dass Art. 20a GG den Staat zum Klimaschutz verpflichtet. Dies zielt auch auf die Herstellung von Klimaneutralität ab. Art. 20a GG genießt keinen unbedingten Vorrang gegenüber anderen Belangen, sondern ist im Konfliktfall in einen Ausgleich mit anderen Verfassungsrechtsgütern und Verfassungsprinzipien zu bringen. Dabei nimmt das relative Gewicht des Klimaschutzgebots in der Abwägung bei fortschreitendem Klimawandel weiter zu.
Internationale Dimension des Klimaschutzes
Als Klimaschutzgebot hat Art. 20a GG eine internationale Dimension. Der nationalen Klimaschutzverpflichtung steht nicht entgegen, dass der globale Charakter von Klima und Erderwärmung eine Lösung der Probleme des Klimawandels durch einen Staat allein ausschließt. Das Klimaschutzgebot verlangt vom Staat international ausgerichtetes Handeln zum globalen Schutz des Klimas und verpflichtet, im Rahmen internationaler Abstimmung auf Klimaschutz hinzuwirken.
Fazit
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unterstreicht die Verantwortung des Staates für den Klimaschutz und die Notwendigkeit, Maßnahmen zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen zu ergreifen. Sie betont auch die internationale Dimension des Klimaschutzes und die Notwendigkeit, auf globaler Ebene zu handeln.
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