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Oberlandesgericht stuft Negativzinsen als zulässig ein

Eine Statue der Justitia hält eine Waage und ein Schwert in der Hand. / Foto: Arne Dedert/dpa/Symbolbild
Eine Statue der Justitia hält eine Waage und ein Schwert in der Hand. / Foto: Arne Dedert/dpa/Symbolbild

Das sächsische Oberlandesgericht (OLG) hat die Erhebung von Negativzinsen durch eine Sparkasse als zulässig eingestuft. Das OLG bestätigte damit am Donnerstag eine Entscheidung des Landgerichts Leipzig. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Sachsen gegen die Sparkasse Vogtland. Die Verbraucherschützer kündigten Revision gegen das Urteil an.

Das Geldinstitut hatte in der Niedrigzinsphase 2020 die Erhebung von sogenannten Verwahrentgelten in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen. Für neue Girokonten und bei einem Wechsel des Kontomodells sollten minus 0,7 Prozent auf Guthaben über 5000 Euro fällig werden.

Die Klausel zu den Negativzinsen als Allgemeine Geschäftsbedingung sei rechtlich nicht zu beanstanden, teilte das OLG mit. Die Verwahrung von Guthaben auf Girokonten sei eine Hauptleistungspflicht der Sparkasse. Welche Preise die Bank für diese Leistung verlange, sei inhaltlich nicht durch Gerichte zu überprüfen. Zudem sei die Klausel klar und transparent formuliert und für den Verbraucher nicht überraschend gewesen.

Die Verbraucherzentrale nannte das Urteil «enttäuschend für den Verbraucherschutz». Man werde Revision beim Bundesgerichtshof einlegen. Auch wenn Verwahrentgelte im Moment eher kein Thema mehr seien, müsse Rechtssicherheit für die nächste Niedrigzinsphase geschaffen werden.

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